Auktionshaus Satow GmbH
Allg. Geschäftsbedingungen
Die Auktionshaus Satow GmbH (im Folgenden Versteigerer) versteigert öffentlich und freiwillig als Kommissionär in eigenem Namen und auf Rechnung des Auftraggebers (im Folgenden Einlieferer). Eigenware ist besonders gekennzeichnet (E). Zwangsversteigerungen werden gesondert bekannt gemacht. Die Versteigerung und die Vertragsabwicklung erfolgen auf Grundlage der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigerungsverordnung – VerstV) vom 24.04.2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils gültigen Fassung. Die Einlieferung von Gegenständen sowie die Teilnahme an der Auktion, ob in persönlicher, schrift- licher oder telefonischer Form oder über Internet, erfolgt auf der Grundlage der hier aufgeführten Be- dingungen. Diese sind im Auktionskatalog, im Internet und durch deutlich sichtbaren Aushang in den Räumen des Versteigerers veröffentlicht. Durch Unterzeichnung des schriftlichen Auftrags zur Versteigerung der Gegenstände oder die Abgabe eines Gebotes werden diese Vertragsbedingungen als verbindlich anerkannt.
1. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung eingelieferten Gegenstände ist oder in Vollmacht und im Namen des verfügungsberechtigten Eigentümers handelt. Der Einlieferer versichert, dem Versteigerer alle ihm bekannten Informationen zum Künstler, zur Herkunft und Provenienz der Gegenstände wahrheitsgemäß mitgeteilt zu haben. Handelt es sich bei den Gegenständen um Kulturgut, dessen Herkunftsland nicht Deutschland ist, versichert der Einlieferer, die Ausfuhrbestimmungen des Herkunftslandes und die deutschen Einfuhrbestimmungen eingehalten zu haben. Bis zur Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden.
2. Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor dem Auktionstag zu den angegebenen Zeiten in den Räumen des Auktionshauses besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlages befinden. Die Gegenstände sind gebraucht und können Beschädigungen und altersbedingte Spuren aufweisen. Beschreibungen und Abbildungen im Katalog, weitergehende Erläuterungen und Erklärungen während der Auktion, werden nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Sie stellen keine Garantie oder die Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der gesetzlichen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB da. Das gilt insbesondere für Angaben zu Ursprung, Alter, Echtheit oder Zuschreibung und Zustand. Die Angaben zu den Gegenständen stammen allein vom Einlieferer. Der Versteigerer übernimmt auch nach dem Zuschlag keine Haftung für deren Richtigkeit sowie für offene und versteckte Mängel jeder Art. Sollte der Ersteigerer (nachfolgend Käufer) innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware dem Versteigerer Beanstandungen mitteilen, wird der Versteigerer diese wenn möglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder Präjudiz für die Rechtslage an den Einlieferer weiterleiten und sich um eine Klärung bemühen.
3. Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer wegen Rechts- und Sachmängeln sowie aus sonstigen Rechtsgründen (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder sich nach dem Produkthaftungsgesetz bestimmen.
4. Schriftliche und fernmündliche Gebote werden gewissenhaft aber ohne Gewähr ausgeführt. Die abgegebenen Gebote gelten als jeweiliges Höchstlimit für einen eventuellen Zuschlag ohne Nebenkosten. Schriftliche Gebote sind bindend und können nicht widerrufen werden. Als Höchstgebot gilt der auf dem Auftragsformular vermerkte Preis. Der Zuschlag kann auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Telefonische Gebote werden ab 20,00 € angenommen. Hierbei verpflichtet sich der Bieter, mindestens den im Katalog angegebenen Limitpreis zu bieten. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen der Telefonverbindung. Für fehlerhafte Gebote über Internetdienste übernimmt der Versteigerer keine Haftung.
5. Der Versteigerer ist berechtigt, die im Versteigerungskatalog aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern sowie Katalognummern zu trennen, zusammenzufassen oder auszulassen. Der Aufruf erfolgt zu den im Katalog genannten Limit Preisen. Gesteigert wird in der Regel um 10%.
6. Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Aufruf den Zuschlag. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten oder verweigern wenn ein besonderer Grund vorliegt. Er kann Gebote von unbekannten Bietern zurückweisen, wenn nicht vor der Auktion Sicherheit geleistet wurde. Geben mehrere Personen das gleiche Höchstgebot ab, so entscheidet der Versteigerer nach eigenem Ermessen. Zweifel über den Zuschlag sind sofort geltend zu machen. Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht sofort geschlichtet werden, kann der Versteigerer den Gegenstand neu anbieten und die Versteigerung wiederholen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, bleibt der Bieter für 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Das Gebot erlischt, wenn der Bieter nicht innerhalb von 3 Wochen schriftlich den vorbehaltlosen Zuschlag erhält.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme des ersteigerten Gegenstandes. Grundlage für die Bezahlung bildet der Zuschlagspreis. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 23,8 % inklusive Mehrwertsteuer erhoben. Der Endpreis (Kaufpreis) ist grundsätzlich sofort mit dem Zuschlag fällig. Bei fernmündlichen und schriftlichen Geboten und Geboten per Internet ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 3 Tagen nach der Auktion zu begleichen.
8. Mit dem Zuschlag gehen der Besitz und die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung unmittelbar auf den Käufer über. Erst nach vollständiger Zahlung erfolgt die Aushändigung des ersteigerten Gegenstands an den Käufer. Mit der Übergabe geht das Eigentum an dem Gegenstand auf den Käufer über, das bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalten bleibt. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein oder nimmt der Käufer den ersteigerten Gegenstand nicht zur festgesetzten Zeit ab, erlöschen seine Rechte aus dem Zuschlag und der Versteigerer kann ohne Fristsetzung wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Rechte aus dem Zuschlag erlöschen auch dann, wenn berechtigte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des höchsten Gebots insbesondere wegen vorsätzlicher oder grundsätzlich falscher Angaben zu Identität oder Erreichbarkeit des Bieters bestehen. In allen diesen Fällen ist der Versteigerer ferner berechtigt, den Gegenstand erneut zu versteigern.
9. Die ersteigerten Objekte sind nach spätestens 21 Tagen nach Rechnungsdatum vom Käufer abzuholen. Ist der Käufer mit der Abholung in Verzug, wird durch den Versteigerer für die Lagerung pro Objekt und Tag ein Kostenersatz in Höhe von bis zu 8 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhoben. Weitergehende Kosten einer notwendigen Auslagerung gehen zu Lasten des Käufers. Sofern der Käufer auf einen Versand des ersteigerten Gegenstands besteht, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer trägt die Kosten für Verpackung, Versicherung und Versendung. Versandaufträge werden nur nach schriftlicher Versand-Beauftragung durch den Käufer durchgeführt.
10. Für den Nachverkauf nach der Auktion und den Freihandverkauf gelten die Versteigerungsbedingungen entsprechend.
11. Erfüllungsort ist Satow. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs findet keine Anwendung. Der Gerichtsstand ist Rostock. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.